Stutendienstvertrag


Dienstvertrag 1.0 ultimativ

Dies ist der Vertrag für Frauen zu meiner Benutzung als Dienststute. Er bietet Ihnen ein breiteres Spektrum an Benutzugsmöglichkeiten einschließlich meiner Kastration. Ich bin sehr erfahren als Haushaltshilfe und eine effiziente und gründliche Putzkraft, ich kann sehr gut kochen und auch einfache Näharbeiten verrichten und ich kann wirklich perfekt Wäsche waschen und bügeln. Gönnen Sie sich Ihre ganz private Schlüpfersau oder, wenn Sie es wünschen, ganz privaten Kastraten zur Benutzung als Haushaltshilfe, als absolut gehorsamen Diener und natürlich zu Ihrer Belustigung – und Sie bekommen dafür auch noch monatlich Geld von mir.

Dienstvertrag 2.0 standard

Dies ist der Standardvertrag für Herren, die maximale Vorteile bei minimaler Verpflichtung wünschen, er bietet Ihnen ein breiteres Spektrum an Benutzugsmöglichkeiten Das Motto ist “Kassieren und abficken” - Sie bekommen monatlich Geld von mir und entsamen sich in mir, wann und wo immer Sie dazu Lust haben.

Zusatzvertrag zu § 10 des Dienstvertrages 2.0 standard

Dieser Vertrag ist ein optionaler Zusatzvertrag und bietet einen ganz besonderen Bonus - ich trete Ihnen nicht nur unwiderruflich und dauerhaft meine Frau oder Partnerin zur regelmäßigen Besamung ab, sondern ich zahle Ihnen eine großzügige Prämie, wenn Sie meine Frau oder Partnerin schwängern und übernehme absolut verbindlich alle daraus resultierenden Folgekosten und Verpflichtungen.

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Demütige Bitte um Benutzung
als gehorsame Dienststute

Als Zeugnis meines Gehorsams und meiner Ergebenheit
und als Dokument meiner Demütigung bitte ich,

als Benutzungsobjekt und perverse Schlüpfersau

Frau

- weiter Herrin genannt -

sich meiner Benutzung anzunehmen.


Der Bittsteller ist nicht in der Lage, eine Frau sexuell zu befriedigen, er gibt sich stattdessen hemmungsloser Masturbation und seiner perversen Leidenschaft für Damenunterwäsche hin. Deshalb hat er mit sofortiger Wirkung die Bezeichnung “fette Schlüpfersau” zu führen und gegenüber Dritten ausschließlich mit dieser Bezeichnung aufzutreten. Es ist die Bestimmung der Schlüpfersau, zu seiner Demütigung und Schande seiner Herrin gehorsam als Dienst- und Benutzungsobjekt zur Verrichtung jeder geforderten Arbeit und zur Belustigung der Herrin zur Verfügung zu stehen. Deshalb bitte ich, Schlüpfersau, hiermit demütig um die Benutzung als gehorsam dienende Schlüpfersau.


Dienstvertrag 1.0 ultimativ

§ 1  Geltungsdauer des Vertrages
Dieser Vertrag zwischen den Unterzeichnern zur Benutzung der fetten Schlüpfersau durch die Herrin ist ein verbindlicher Dienstvertrag und gilt für den Zeitraum

vom   ____   ______________   20___   bis zum   ____   ______________   20___ .

§ 2  Verbindlichkeit des Vertrages
Die Schlüpfersau unterwirft sich ab sofort in dem unter § 1 angegebenen Zeitraum täglich ohne zeitliche Einschränkung sowie in allen Belangen bedingungslos den Wünschen und dem Willen der Herrin. Sie verpflichtet sich, alle Befehle der Herrin stets gehorsam und jederzeit willig zu ihrer absoluten Zufriedenheit auszuführen und alle Anweisungen der Herrin widerspruchslos und sofort zu befolgen. Die Schlüpfersau hat für den unter § 1 angegebenen Zeitraum ihr Leben in Demut und Ergebenheit ausschließlich auf die Wünsche und Bedürfnisse der Herrin auszurichten.

§ 3  Anspruchsausschluß
Die Schlüpfersau hat keinerlei Anspruch auf sexuelle Befriedigung durch die Herrin oder durch dritte Personen.

§ 4  Verfügungsanspruch der Herrin
Die Herrin verfügt in dem unter § 1 angegebenen Zeitraum ohne Einschränkungen über die Schlüpfersau.

  1. Die Herrin betrachtet die Schlüpfersau als ihr Dienst- und Benutzungsobjekt.

  2. Die Herrin bestimmt ab sofort über das Sexualleben der Schlüpfersau. Der Schlüpfersau ist jeder Geschlechtsverkehr außer auf Weisung der Herrin nach §8 verboten. Die Herrin bestimmt, ob und wann die Schlüpfersau masturbieren darf. Auf Weisung der Herrin hat die Schlüpfersau zur Kontrolle dieser Bestimmungen ohne zeitliche Beschränkung einen Keuschheitskäfig zu tragen. Der Schlüssel zu dem Keuschheitskäfig ist ausschließlich im Besitz der Herrin. CB 2000

  3. Die Schlüpfersau darf sich als äußeres Kennzeichen ihrer Schande und ihres Status als demütig dienende Schlüpfersau ausschließlich nur in Damenunterwäsche in Form von Miederwäsche, BHs, weibischen Schlüpfern und Damenstrümpfen gekleidet vor der Herrin zeigen.

  4. Das Tragen von Herrenkleidung ist der Schlüpfersau in Gegenwart der Herrin verboten. Diese Regelung gilt auch in der Öffentlichkeit, Ausnahmen sind nur auf Weisung oder mit ausdrücklicher Erlaubnis der Herrin gestattet.

  5. Als besondere Gnade kann die Herrin der Schlüpfersau gestatten, ihr beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit einem Mann zuzusehen. Wird der Schlüpfersau diese Gunst seitens der Herrin gewährt, ergeben sich daraus jedoch keinerlei Ansprüche für die Schlüpfersau. Die Schlüpfersau hat der Herrin für diese Gnade eine Gratifikation nach §13 zu zahlen.

§ 5  Auskunftsverpflichtung
Die Schlüpfersau ist verpflichtet, der Herrin jede gewünschte Auskunft zu ihren Lebensumständen zu geben. Die Schlüpfersau ist verpflichtet, diesem Antrag eine Kopie ihres Personalausweises und einen aktuelle Einkommensnachweis (Gehalts- oder Lohnabrechnung, Leistungsbescheide usw.) beizulegen. Aktuelle Nachweise sind auf Aufforderung durch den Herrn jederzeit vorzulegen.

§ 6  Schlüsselrecht
Die Schlüpfersau ist verpflichtet, der Herrin nach einer Vertragslaufzeit von vier Wochen einen Satz Wohnungsschlüssel auszuhändigen und ihr so jederzeit Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren.

§ 7  Benutzungsumfang
Die Benutzung der Schlüpfersau umfaßt in dem unter § 1 angegebenen Zeitraum und an jedem Ort folgende Punkte:

  1. Die Schlüpfersau ist verpflichtet, wöchentlich   ______________   Arbeitsstunden für die Herrin zu leisten. Aus diesen geleisteten Arbeitsstunden ergeben sich keinerlei materielle oder immaterielle Ansprüche für die Schlüpfersau. Die Arbeitsleistungen umfassen Haushalts- und Putzarbeiten jeder Art, Gartenarbeit und alle anderen Hilfsdienste für die Herrin.

  2. Die Schlüpfersau steht der Herrin gehorsam und ohne Widerspruch zur Demütigung und Erniedrigung der Schlüpfersau ganz nach den Wünschen und Vorstellungen der Herrin zur Verfügung.

  3. Die Herrin kann die Schlüpfersau ganz nach ihren Vorstellungen anderen Personen ihrer Wahl als Arbeitskraft zuführen, wobei die so geleisteten Arbeitsstunden nicht mit den in Absatz 1 geforderten verrechnet werden können. Die Schlüpfersau erledigt bedingungslos und ohne Widerspruch alle geforderten Arbeiten, solange die Herrin es wünscht und verpflichtet sich, den von der Herrin bestimmten Personen ergeben und demütig zu Willen zu sein. Dabei ist die Herrin ausdrücklich berechtigt, auch kommerzielle Ziele zu verfolgen.

  4. Zur Gewährleistung der vollständigen Verfügbarkeit kann die Herrin die Schlüpfersau in einfachen Quartieren unterbringen. Geeignet sind Dachböden, Kellerverschläge und Kammern, sie können fensterlos und ohne elektisches Licht sein, sie sollten jedoch trocken sein und die Umgebungstemperatur sollte 10°C nicht unterschreiten. Die Herrin hat der Schlüpfersau eine Matratze und zwei Decken sowie einen Eimer zur Verrichtung der Notdurft zur Verfügung zu stellen.

§ 8  Öffentliche Vorführung und Zurschaustellung der Schlüpfersau
Die Herrin ist berechtigt, die Schlüpfersau in dem unter § 1 angegebenen Zeitraum öffentlich zu erniedrigen und in demütigender Weise in der Öffentlichkeit vorzuführen, indem sie die Schlüpfersau an der Allgemeinheit zugänglichen Orten wie Parks, Clubs, Kinos usw. zur Belustigung des Publikums und zur Benutzung durch interessierte Personen nackt oder in Damenwäsche zur Schau stellt.

§ 9  Weitergabe der Schlüpfersau zur Benutzung durch Dritte
Die Herrin kann die Schlüpfersau in dem unter § 1 angegebenen Zeitraum ganz nach ihren Vorstellungen anderen Personen ihrer Wahl zur Benutzung als Sexualobjekt zuführen. Die Schlüpfersau gibt sich bedingungslos und ohne Widerspruch diesen Personen als Oral- und Analstute sowie als Urinal hin und erledigt alle geforderten Arbeiten, solange die Herrin es wünscht und verpflichtet sich, den von der Herrin bestimmten Personen ergeben und demütig zu Willen zu sein.

§ 10  Foto- und Videoaufnahmen
Die Herrin ist berechtigt, in dem unter § 1 angegebenen Zeitraum jederzeit Foto- und Videoaufnahmen von der Schlüpfersau anzufertigen. Alle während der Benutzung der Schlüpfersau durch die Herrin gemachten Foto- und Videoaufnahmen sind Eigentum der Herrin und verbleiben zu ihrer freien Verfügung inklusive der kommerziellen Verwertung über den unter § 1 angegebenen Zeitraum hinaus auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit oder nach Vertragskündigung durch eine der Parteien in ihrem Besitz. Die von der Schlüpfersau selbstgefertigten Fotos und Videoaufnahmen hat die Schlüpfersau unverzüglich der Herrin zu übergeben. Die Schlüpfersau verzichtet auf jegliche finanzielle Ansprüche aus der kommerziellen Nutzung der ihn zeigenden Fotos und Videoaufnahmen.

§ 11  Besondere Verpflichtungen der Schlüpfersau
Die Schlüpfersau verpflichtet sich, die Regeln zur Körperhygiene einzuhalten und sich der Herrin stets in sauberem Zustand zur Benutzung zur Verfügung zu stellen. Die Schlüpferstute achtet dabei besonders auf die Sauberkeit ihres Geschlechtsteils und des Analbereichs.

§ 12  Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen
Die Schlüpfersau weiß, daß ein Nichtbefolgen der Weisungen der Herrin oder die Nichterfüllung ihrer Wünsche Bestrafungen durch sie oder durch von ihr dazu bevollmächtigte Personen zur Verdeutlichung ihrer Schande und ihrer Rolle als gehorsames Benutzungsobjekt zur Folge hat. Der Herrin stehen die finanzielle Bestrafung und die körperliche Züchtigung der Schlüpfersau als Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung.

§ 13  Finanzielle Verpflichtungen der Schlüpfersau für den unter § 1 angegebenen Zeitraum

Zahlung/Provision Anteil vom Einkommen (netto) Mindestsatz in Euro [*]
Provision für die Herrin bei Vertragsabschluß 25,0 % 250,00
monatliche Aufwandsentschädigung an die Herrin 10,0 % 75,00
Unkostenbeitrag der Schlüpfersau für Unterbringung nach §7 Abs. 4 3,0 % 25,00
Entschädigung an die Herrin für versäumten Termin 5,0 % 50,00
Gratifikation für Zusehen bei der Besamung der Herrin durch einen Herrn 15,0 % 150,00
Gratifikation an die Herrin nach vollzogener Kastration der Schlüpfersau 25,0 % 250,00
Rücktritt der Schlüpfersau von der Kastrationsvereinbarung 100,0 % 750,00
Abfindung bei Vertragskündigung durch die Schlüpfersau 25,0 % 250,00
monatliche Ausgleichszahlung an die Herrin nach Vertragsende (für 6 Monate) [**] 10,0 % 100,00

Ratenzahlung
Alle Zahlungen gelten im Fall des Zahlungsverzugs oder der Unfähigkeit zur sofortigen Zahlung als Privatkredit des Herrn als Gläubiger an die fette Schlüpfersau als Schuldner. Es ist in jedem Fall ein Kreditvertrag zuzüglich einer Geschäftsgebühr in Höhe von fünfzehn Prozent (15 v.H.) des Gesamtbetrages und einer monatlichen Verzinsung der Gesamtsumme mit acht Prozent (8 v.H.) unter Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der fette Schlüpfersau abzuschließen. Es ist eine angemessene Ratenzahlung in einer Gesamthöhe für alle Zahlungen von zehn Prozent (10 v.H.) des monatlichen Nettoeinkommens, mindestens aber € 50,00 [*] festzulegen.

[*] Diese Beträge gelten bei Bezug von ALG II oder ähnlichen Sozialbezügen.

[**] Die monatliche Ausgleichszahlung der Schlüpfersau an die Herrin nach Vertragsende erfolgt über einen Zeitraum von sechs Monaten. Sie ist unabhängig davon, welcher Vertragspartner den Vertrag beendete und kann auf Wunsch der Schlüpfersau als Sofortzahlung in Höhe von sechzig Prozent (60 v.H.) des monatlichen Nettoeinkommens, mindestens aber € 600,00 [*]. Sie ist zuzüglich zu einer eventuellen Abfindung bei Vertragskündigung laut Liste zu leisten.

Weitergehende finanziellen Interessen als die in diesem Paragraphen geregelten sind seitens aller Parteien ausgeschlossen.

§ 14  Kastrationsklausel
Die Schlüpfersau ist mit Eintritt in diesen Vertrag im Besitz ihres vollständigen Geschlechtsteils mit deutlich unterdurchschnittlicher Erektionsfähigkeit, wobei die Hoden jedoch große Mengen Samen pro Ejakulation abgeben. Diese Fähigkeit zur Ejakulation und die damit verbundene Samenabgabe widersprechen der Bestimmung der Schlüpfersau, die grundsätzlich nicht das Recht hat, ihren Samen weiterzugeben. Um die Schlüpfersau endgültig ihrer Bestimmung als Benutzungsobjekt zuzuführen und unwiderruflich künftige Samenejakulationen seitens der Schlüpfersau zu unterbinden, wird sich die Schlüpfersau in letzter Konsequenz einer Kastration unterziehen, damit der Schlüpfersau ein Samenerguß endgültig und unwiderruflich unmöglich ist.

  1. Voraussetzungen: Die Schlüpfersau erklärt hiermit ihre grundsätzliche Bereitschaft zu ihrer Kastration. Die konkrete Umsetzung erfolgt auf Wunsch der Herrin oder der Schlüpfersau und nach Absprache der Herrin mit der Schlüpfersau. Die Umsetzung dieser Klausel auf Wunsch der Herrin kommt erst in Betracht, wenn das Dienstverhältnis der Schlüpfersau zur Herrin, welche die Kastration der Schlüpfersau wünscht, mindestens sechs Monate dauerte und wenn die Herrin der Schlüpfersau ihre Benutzung für mindestens ein weiteres Jahr garantiert. Diese Garantie kann durch organisierte zeitweise oder dauerhafte Überlassung der Schlüpfersau an dritte Personen kompensiert werden.

  2. Einverständniserklärung: Die Schlüpfersau erklärt sich mit diesem Vertrag und ihrer Unterschrift mit ihrer Kastration ausdrücklich einverstanden. Die Schlüpfersau erklärt, daß sie die Entscheidung zu ihrer Kastration bei klarem, gesundem Verstand sowie freiwillig und ohne jeden Zwang seitens Dritter getroffen hat.

  3. Durchführung: Im Fall einer Entscheidung der Herrin für die Kastration der Schlüpfersau werden beide Vertragsparteien einvernehmlich langfristig darauf hinwirken, daß die Schlüpfersau durch vollständige Entfernung ihrer Hoden und ihres Hodensacks (inguinale Orchiektomie) kastriert wird. Dabei soll der Penis der Schlüpfersau erhalten bleiben. Die Herrin und die Schlüpfersau bemühen sich Möglichkeiten zu finden, die Kastration der Schlüpfersau auf legale und medizinisch sachgerechte Weise von medizinisch qualifizierten Personen realisieren zu lassen. Sind solche Möglichkeiten gefunden, hat die Schlüpfersau ihre Kastration umgehend und auf eigene Kosten durchführen zu lassen.

  4. Nach vollzogener Kastration ist die Schlüpfersau verpflichtet, sich gegenüber Dritten jederzeit als Kastrat zu erkennen zu geben und auf Wunsch ihr kastriertes Geschlechtsteil vorzuzeigen. An den dafür vorgesehenen öffentlichen Orten und anläßlich öffentlicher Vorführungen durch die Herrin hat die Schlüpfersau sich so zu entkleiden, daß sie als Kastrat zu erkennen ist. Der Name der Schlüpfersau ändert sich in Schlüpferkastrat, bei entsprechenden Anfragen hat der Schlüpferkastrat als Geschlecht stets männlich/kastriert anzugeben.

  5. Rücktrittsklausel: Die Schlüpfersau kann unter Vorbringung triftiger Gründe von ihrem Kastrationswunsch oder von der gemeinsamen Kastrationsvereinbarung zurücktreten. Der Bestand des Vertrages wird davon nicht berührt, die Herrin hat in diesem Fall jedoch das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bei voller Zahlungsverpflichtung der Schlüpfersau. Im Fall des Rücktritts der Schlüpfersau von ihrem Kastrationswunsch oder von der gemeinsamen Kastrationsvereinbarung hat die Schlüpfersau eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhundert Prozent (100 v.H.) ihres monatlichen Nettoeinkommens, mindestens aber € 750,00 [*] an die Herrin zu entrichten.

    [*] Dieser Betrag gilt bei Bezug von ALG II oder ähnlichen Sozialbezügen.

§ 15  Freiwilligkeitsbestätigung
Als Ausdruck ihres Versagens als Mann, als Dokument ihrer Schande und als Zeugnis ihrer Unterwerfung unterschreibt die Schlüpfersau diesen Benutzungsvertrag freiwillig. Die Herrin hat das Recht zum vollständigen Zitieren des Vertrages und zur Weitergabe der persönlichen Daten der Schlüpfersau an dritte Personen.

§ 16  Verträge und Kündigungsfristen

  1. Bis zu einem halben Jahr befristete Verträge: Bei diesen Verträgen beträgt die Kündigungsfrist für die Herrin drei Werktage und für die Schlüpfersau eine Kalenderwoche. Diese Verträge werden mit Fristablauf ungültig und müssen nicht gekündigt werden.

  2. Länger oder unbefristete Verträge: Bei diesen Verträgen beträgt die Kündigungsfrist für die Herrin eine Kalenderwoche und für die Schlüpfersau einen Kalendermonat. Diese Verträge müssen mit Fristablauf unter Einhaltung der Kündigungsfristen gekündigt werden. Bei Nichtkündigung verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbefristete Laufzeit.

  3. Kündigungsbegründung: Die Herrin hat das Recht zur unbegründeten Kündigung. Die Schlüpfersau muß seine Kündigungsabsicht plausibel begründen, z.B. im Krankheitsfall, der Unfähigkeit, seinen Dienstpflichten nachzukommen oder bei Umzug.

  4. Ausschließlichkeitsklausel: Die Schlüpfersau hat keinen Anspruch auf Ausschliesslichkeit und die Herrin ist berechtigt, solche oder ähnliche Verträge nach eigenem Gutdünken in beliebiger Zahl einzugehen. Die Schlüpfersau hingegen ist an die Ausschliesslichkeit gebunden. Um seinen Verpflichtungen gegenüber der Herrin in vollem Umfang nachkommen zu können, darf die Schlüpfersau nur einen Dienstvertrag eingehen. Weitere Benutzungsverträge sind der Schlüpferstute auf Weisung der Herrin gestattet, über bereits bei Vertragsabschluss bestehende Benutzungsverträge hat die Schlüpfersau die Herrin in Kenntnis zu setzen.

Berlin, am

Als Herrin



Als fette Schlüpfersau




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Dienst- und Benutzungvertrag

als Zeugnis der Schande für die fette Schlüpfersau

und Herr


Der Bittsteller ist nicht in der Lage, eine Frau sexuell zu befriedigen, er gibt sich stattdessen hemmungsloser Masturbation und seiner perversen Leidenschaft für Damenunterwäsche hin. Deshalb hat er mit sofortiger Wirkung die Bezeichnung “fette Schlüpfersau” zu führen und gegenüber Dritten ausschließlich mit dieser Bezeichnung aufzutreten. Es ist die Bestimmung der fetten Schlüpfersau , zu ihrer Demütigung und Schande Herren gehorsam als Penislutscher und Analvagina zur Verfügung zu stehen und als willig dienende Oral- und Analfotze den Samen der Herren in sich aufzunehmen.


Dienstvertrag 2.0 standard

§ 1  Geltungsdauer des Vertrages
Dieser Vertrag zwischen den Unterzeichnern zur Benutzung der fetten Schlüpfersau durch den Herrn ist ein verbindlicher Dienstvertrag und gilt für den Zeitraum

vom   ____   ______________   20___   bis zum   ____   ______________   20___ .

§ 2  Verbindlichkeit des Vertrages
Die fette Schlüpfersau unterwirft sich ab sofort in dem unter § 1 angegebenen Zeitraum ohne Einschränkung sowie in allen Belangen bedingungslos den Wünschen und dem Willen des Herrn. Sie verpflichtet sich, alle Befehle des Herrn stets gehorsam und jederzeit willig zur absoluten Zufriedenheit des Herrn auszuführen und alle Anweisungen des Herrn widerspruchslos und sofort zu befolgen.Die fette Schlüpfersau hat keinerlei Anspruch auf sexuelle oder sonstige Befriedigung durch den Herrn oder durch dritte Personen.

§ 3  Verfügungsanspruch des Herrn

  1. Der Herr betrachtet die fette Schlüpfersau als sein sexuelles Benutzungsobjekt und bestimmt mit sofortiger Wirkung über ihr gesamtes Sexualleben. Der Herr bestimmt, ob und wann die fette Schlüpfersau masturbieren darf. Auf Weisung des Herrn hat die fette Schlüpfersau zur Kontrolle dieser Bestimmungen ohne zeitliche Beschränkung einen Keuschheitskäfig zu tragen. Der Schlüssel zu dem Keuschheitskäfig ist ausschließlich im Besitz des Herrn. CB 2000

  2. Die fette Schlüpfersau darf sich zu ihrer Schande ausschließlich nur in Mieder- und Damenunterwäsche gekleidet vor dem Herrn zeigen. Das Tragen von Herrenkleidung ist der fetten Schlüpfersau in Gegenwart des Herrn verboten. Diese Regelung gilt auch in der Öffentlichkeit, Ausnahmen sind nur auf Weisung oder mit ausdrücklicher Erlaubnis des Herrn gestattet.

  3. Die fette Schlüpfersau ist verpflichtet, dem Herrn jede gewünschte Auskunft zu ihren Lebensumständen zu geben. die fette Schlüpfersau ist verpflichtet, diesem Antrag eine Kopie ihres Personalausweises und einen aktuelle Einkommensnachweis (Gehalts- oder Lohnabrechnung, Leistungsbescheide usw.) sowie aktuelle Kontoauszüge beizulegen. Aktuelle Nachweise sind auf Aufforderung durch den Herrn jederzeit vorzulegen.

§ 4  Benutzungsumfang

  1. Benutzung als unterwürfiger Schwanzlutscher, Analstute und Urinal. Die fette Schlüpfersau wird sich dem Herrn jederzeit zur Benutzung als sexuelles Verfügungsobjekt hingeben und ihm bereitwillig ihre Körperöffnungen als Vaginaersatz zur Besamung anbieten, sobald und so oft der Herr das wünscht.

  2. Zur Gewährleistung der vollständigen Verfügbarkeit kann der Herr die fette Schlüpfersau in einfachen Quartieren unterbringen. Geeignet sind Dachböden, Kellerverschläge und Kammern, sie können fensterlos und ohne elektisches Licht sein, sie sollten jedoch trocken sein und die Umgebungstemperatur sollte 10°C nicht unterschreiten. Der Herr hat der fetten Schlüpfersau eine Matratze und zwei Decken sowie einen Eimer zur Verrichtung der Notdurft zur Verfügung zu stellen.

§ 5  Besamungsverpflichtung der Schlüpfersau
Die fette Schlüpfersau ist verpflichtet, dem Herrn

wöchentlich   _________   Stunden zur Besamung

zur Verfügung zu stehen. Aus dieser Besamungszeit ergeben sich keinerlei materielle oder immaterielle Ansprüche für die fette Schlüpfersau . Sollte der Herr die fette Schlüpfersau in dieser Zeit Arbeitsdienste verrichten lassen, wird die damit verbrachte Zeit nicht auf die Besamungszeit angerechnet.

§ 6  Dienstverpflichtung der Schlüpfersau
Die fette Schlüpfersau ist verpflichtet,

wöchentlich   _________   Arbeitsstunden

ür den Herrn zu leisten. Aus diesen geleisteten Arbeitsstunden ergeben sich keinerlei materielle oder immaterielle Ansprüche für die fette Schlüpfersau . Die Arbeitsleistungen umfassen Haushalts- und Putzarbeiten jeder Art, Gartenarbeit und alle anderen Hilfsdienste für den Herrn. Sollte der Herr die fette Schlüpfersau in dieser Zeit zur Besamung benutzen, wird die damit verbrachte Zeit nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

§ 7  Schlüsselrecht
Die fette Schlüpfersau ist verpflichtet, dem Herrn nach einer Vertragslaufzeit von vier Wochen einen Satz Wohnungsschlüssel auszuhändigen und ihm so jederzeit Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren.

§ 8  Weitere Verpflichtungen der fetten Schlüpfersau
Die fette Schlüpfersau ist verpflichtet, dem Herrn zur Übernachtung ihr Bett zur Verfügung zu stellen sowie für nichtalkoholische Getränke und Verpflegung zu sorgen. Die fette Schlüpfersau verpflichtet sich, die Regeln zur Körperhygiene einzuhalten und sich dem Herrn stets in sauberem Zustand zur Benutzung zur Verfügung zu stellen. Die fette Schlüpfersau achtet dabei besonders auf die Sauberkeit ihres Geschlechtsteils und des Analbereichs.

§ 9  Weitergabe der Schlüpfersau an Dritte zur Benutzung und Besamung
Der Herr kann die fette Schlüpfersau anderen Personen seiner Wahl zur deren sexueller Befriedigung und/oder als Arbeitskraft zuführen, wobei die so geleisteten Arbeitsstunden nicht mit den in § 6 geforderten verrechnet werden können.

§ 10  Beischlafs- und Besamungsrecht des Herrn in bezug auf Frauen
Sollte die fette Schlüpfersau eine Beziehung mit einer Frau eingehen, bittet die fette Schlüpfersau den Herrn, den Geschlechtsverkehr mit der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau zu vollziehen. Der Herr ist berechtigt, sich im ungeschützten Geschlechtsverkehr in Scheide, Mund und Anus der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau zu befriedigen. Sollte der Herr die Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau schwängern, wird die fette Schlüpfersau die Vaterschaft mit allen Verpflichtungen annehmen und in jedem Fall und unwiderruflich für die finanziellen Verpflichtungen aufkommen.

§ 11  Öffentliche Vorführung und Zurschaustellung der Schlüpfersau
Der Herr ist berechtigt, die fette Schlüpfersau in dem unter § 1 angegebenen Zeitraum öffentlich zu erniedrigen und in demütigender Weise in der Öffentlichkeit vorzuführen, indem er ihn an der Allgemeinheit zugänglichen Orten wie Parks, Clubs, Kinos usw. zur Belustigung des Publikums und zur Benutzung durch interessierte Personen nackt oder in Damenwäsche zur Schau stellt. Auch anläßlich einer solchen Zurschaustellung hat die fette Schlüpfersau dem Herrn als Oral- und Analstute sowie als Urinal zur Verfügung zu stehen. Der Herr kann verlangen, daß die fette Schlüpfersau anläßlich einer solchen Zurschaustellung zu ihrer Erniedrigung und Schande vor anderen Personen onaniert und sich interessierten Personen als Stute und Urinal hingibt.

§ 12  Fremdbenutzung der Schlüpfersau
Die Fremdbenutzung der fetten Schlüpfersau durch andere Männer auf eigene Initiative der fetten Schlüpfersau bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Herrn. Die fette Schlüpfersau verpflichtet sich, den Herrn über die empfangenen Samen- und Uringaben und von ihm abgegebenen Ejakulationen in Kenntnis zu setzen und dem Herrn sämtliche, während der Fremdbenutzung angefertigten Foto- und Videoaufnahmen auszuhändigen. Für alle Besamungen der fetten Schlüpfersau durch Dritte nach wird pauschal die generelle Benutzung von Kondomen durch alle Besamer verfügt.

§ 13  Foto- und Videoaufnahmen
Der Herr ist berechtigt, jederzeit Foto- und Videoaufnahmen von der fetten Schlüpfersau anzufertigen. Alle während der Besamung und Benutzung der fetten Schlüpfersau durch den Herrn oder durch von ihm dazu bestimmte Personen gemachten Foto- und Videoaufnahmen sind Eigentum des Herrn und verbleiben zu seiner freien Verfügung inklusive der kommerziellen Verwertung über den unter § 1 angegebenen Zeitraum hinaus auch nach Beendigung des Vertrages in seinem Besitz.

§ 14  Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen
Die fette Schlüpfersau weiß, daß ein Nichtbefolgen der Weisungen des Herrn oder die Nichterfüllung seiner Wünsche Bestrafungen durch ihn oder durch von ihm dazu bevollmächtigte Personen zur Verdeutlichung ihrer Schande und ihrer Rolle als gehorsames Benutzungsobjekt zur Folge hat. Dem Herrn stehen die finanzielle Bestrafung, ihre Demütigung und die körperliche Züchtigung der fetten Schlüpfersau als Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung.

§ 15 Finanzielle Verpflichtungen der fetten Schlüpfersau für den unter § 1 angegebenen Zeitraum

Zahlung/Provision Anteil vom Einkommen (netto) Mindestsatz in Euro [*]
Provision für den Herrn bei Vertragsabschluß 15,0 % 75,00
monatliche Aufwandsentschädigung an den Herrn 5,0 % 35,00
Unkostenbeitrag der fetten Schlüpfersau für Unterbringung nach §4 Abs. 2 2,0 % 15,00
Entschädigung an den Herrn für versäumten Termin 2,0 % 15,00
Abfindung bei Vertragskündigung durch die fette Schlüpfersau 25,0 % 200,00

Ratenzahlung
Alle Zahlungen gelten im Fall des Zahlungsverzugs oder der Unfähigkeit zur sofortigen Zahlung als Privatkredit des Herrn als Gläubiger an die fette Schlüpfersau als Schuldner. Es ist in jedem Fall ein Kreditvertrag zuzüglich einer Geschäftsgebühr in Höhe von fünfzehn Prozent (15 v.H.) des Gesamtbetrages und einer monatlichen Verzinsung der Gesamtsumme mit acht Prozent (8 v.H.) unter Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der fette Schlüpfersau abzuschließen. Es ist eine angemessene Ratenzahlung in einer Gesamthöhe für alle Zahlungen von zehn Prozent (10 v.H.) des monatlichen Nettoeinkommens, mindestens aber € 50,00 [*] festzulegen.

[*] Diese Beträge gelten bei Bezug von ALG II oder ähnlichen Sozialbezügen.

[**] Die monatliche Ausgleichszahlung der Schlüpfersau an die Herrin nach Vertragsende erfolgt über einen Zeitraum von sechs Monaten. Sie ist unabhängig davon, welcher Vertragspartner den Vertrag beendete und kann auf Wunsch der Schlüpfersau als Sofortzahlung in Höhe von sechzig Prozent (60 v.H.) des monatlichen Nettoeinkommens, mindestens aber € 600,00 [*]. Sie ist zuzüglich zu einer eventuellen Abfindung bei Vertragskündigung laut Liste zu leisten.

Weitergehende finanziellen Interessen als die in diesem Paragraphen geregelten sind seitens aller Parteien ausgeschlossen.

§ 16  Freiwilligkeitsbestätigung
Als Ausdruck ihres Versagens als Mann, als Dokument ihrer Schande und als Zeugnis ihrer Unterwerfung unterschreibt die fette Schlüpfersau diesen Benutzungsvertrag freiwillig.

§ 17  Kündigung des Vertrages

  1. Der Herr hat das Recht, diesen Vertrag jederzeit fristlos und unbegründet zu kündigen.

  2. Die fette Schlüpfersau muß ihre Kündigungsabsicht plausibel begründen, z.B. im Krankheitsfall, der Unfähigkeit, ihren Dienstpflichten nachzukommen oder bei Umzug. Bei Vertragskündigung durch die fette Schlüpfersau hat diese eine einmalige Entschädigung nach § 12 an den Herrn zu entrichten.

Berlin, am

Als Herr



Als fette Schlüpfersau




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Zusatzvertrag zu § 10 des Dienstvertrages 2.0 standard

Sollte jemals eine Frau bereit sein, den Geschlechtsverkehr mit der fetten Schlüpfersau häufiger oder dauerhaft zu vollzuziehen, so ist der fetten Schlüpfersau die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Beziehung nur gestattet, wenn die Frau dem Herrn jederzeit zur oralen, vaginalen und analen Besamung inklusive ihrer Schwängerung zur Verfügung steht. Zur Regelung eventueller Unterhaltsfragen vereinbaren die fette Schlüpfersau

und als Besamer der o.g. Frau Herr

nachfolgenden Vertrag.

§ 1  Geltungsdauer des Vertrages
Dieser Vertrag ist verbindlich und gilt unbefristet und unabhängig von Dauer und Bestand des Dienstvertrages ab

____   ______________   20___.

§ 2  Vertragsumfang
Die fette Schlüpfersau erklärt und bekundet hiermit ihre andauernde Unfähigkeit, den Geschlechtsverkehr mit ihrer Frau/Partnerin in sie befriedigender Weise zu vollziehen. Deshalb bittet die fette Schlüpfersau den Herrn, den Geschlechtsverkehr an ihrer Stelle mit der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau zu vollziehen. Die fette Schlüpfersau erklärt und bekundet ihr ausdrückliches Einverständnis, daß sich der Herr für einen unbegrenzten Zeitraum, jederzeit und an jedem Ort in Scheide, Mund und Anus der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau befriedigt und in Stellvertretung für die fette Schlüpfersau und mit ihrem Wissen den ungeschützten, vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr mit der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau vollzieht. Die fette Schlüpfersau erklärt ihr ausdrückliches Einverständnis, der Herr dabei seinen Samen direkt in die Scheide, den Mund und den Anus der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau ejakuliert. Auf Verlangen des Herrn hat die fette Schlüpfersau zu ihrer Schande, Erniedrigung und Demütigung anwesend zu sein, wenn sich der Herr in der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau befriedigt.

§ 3  Schwängerung
Die fette Schlüpfersau weiß, daß die Samenejakulationen des Herrn in die Scheide der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau zur Schwangerschaft der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau führen kann. Im Fall der Schwängerung ihrer Frau/Partnerin durch den Herrn hat die fette Schlüpfersau an den Herrn eine einmalige Schwängerungsprämie in Höhe von € 500,00 zu entrichten.

§ 4  Vaterschaft
Sollte der Herr die Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau anläßlich ihrer Besamung durch ihn schwängern, wird die fette Schlüpfersau die Vaterschaft mit allen Verpflichtungen gemäß §§ 1591ff. BGB annehmen. Sollte der Herr jedoch die Vaterschaft für das von ihm mit der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau gezeugt Kind beanspruchen, kann er die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes gemäß §§ 1600ff. BGB verlangen und die fette Schlüpfersau tritt ohne Widerspruch von der Vaterschaft zurück.

§ 5  Unterhaltszahlung
Dessen ungeachtet kommt die fette Schlüpfersau in jedem Fall und unwiderruflich für die finanziellen Verpflichtungen auf, indem die fette Schlüpfersau dem Herrn den gesetzlich festgelegten Unterhalt für das bei der Besamung der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau gezeugte Kind in voller Höhe und in monatlicher Zahlung erstatte. Für eventuell erforderliche Vaterschaftstest kommt die fette Schlüpfersau auf.

§ 6  Fremdbesamung
Der Herr ist berechtigt, die Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau nach eigenem Ermessen anderen Herren zum Vollzug des ungeschützten, vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehrs nach § 2 zuzuführen. Die fette Schlüpfersau weiß, daß die Samenejakulationen anderer Herren bei der Fremdbesamung in die Scheide der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau zur Schwangerschaft der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau führen kann. Die fette Schlüpfersau verpflichtet sich, in jedem Fall und unwiderruflich für alle Vaterschafts- Unterhaltsverpflichtungen nach den §§ 4 und 5 für den Fall aufzukommen, daß ihre Frau/Partnerin anläßlich einer Fremdbesamung durch Dritte geschwängert wird.

§ 7  Allgemeine Verpflichtungen der fetten Schlüpfersau

  1. Die fette Schlüpfersau verpflichtet sich, alles zu tun, um ihre Frau/Partnerin dem Herrn und den von ihm bestimmten Personen zur Besamung zuzuführen.

  2. Die fette Schlüpfersau stellt dem Herrn und den von ihm bestimmten Personen jederzeit und ohne zeitliche Beschränkung ihre Wohnung und das eheliche/partnerschaftliche Bett Personen zwecks Besamung der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau zur Verfügung. Wann, wie oft und wie lange er der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau beiwohnt, entscheidet der Herr und die von ihm bestimmten Personen in Absprache mit der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau.

  3. Die fette Schlüpfersau hat für entsprechende Bedingungen zu sorgen, in denen der Herr oder die von ihm dazu bestimmten Personen der Besamung der Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau angemessen nachkommen können.

  4. Sofern die Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau nicht vom Herrn oder von ihm bestimmten Personen für den Geschlechtsverkehr benutzt wird, ist es der fetten Schlüpfersau gestattet, sich von ihrer Frau/Partnerin mit der Hand entsamen zu lassen oder vor ihrer Frau/Partnerin zu onanieren. Der vaginale, orale und anale Geschlechtsverkehr mit ihrer Frau/Partnerin ist der fetten Schlüpfersau ausdrücklich verboten.

  5. Auf Verlangen des Herrn hat die fette Schlüpfersau Foto- und Videoaufnahmen von der Besamung ihrer Frau/Partnerin durch den Herrn oder die von ihm bestimmte Personen anzufertigen. Die so angefertigten Fotos und Videoaufnahmen sind gemaß § 11 des Dienstvertrages Eigentum des Herrn

§ 8  Trennung und feste Bindung mit dem Herrn
Sollten der Herr und die Frau/Partnerin der fetten Schlüpfersau eine feste Bindung wünschen, tritt die fette Schlüpfersau freiwillig und ohne Widerspruch von allen verbliebenen partnerschaftlichen bzw. ehelichen Rechten zurück. Alle hier festgelegten Pflichten seitens der fetten Schlüpfersau gegenüber ihrer Frau/Partnerin und dem Herrn bleiben unverändert bestehen. Die fette Schlüpfersau verpflichtet sich hiermit, auch nach der Trennung von ihrer Frau/Partnerin in vollem Unfang für die Folgekosten einer Schwängerung ihrer ehemaligen Frau/Partnerin durch den Herrn aufzukommen. Im Fall der Trennung von ihrer Frau/Partnerin für eine feste Bindung mit dem Herrn hat die fette Schlüpfersau an den Herrn eine einmalige Mitgift in Höhe von € 1.000,00 zu entrichten.

§ 9  Freiwilligkeitsbestätigung und Kündigungsausschluß
Die fette Schlüpfersau unterschreibt diesen Vertrag in tiefer Ergebenheit freiwillig. Dieser Vertrag gilt für die fette Schlüpfersau ohne zeitliche Befristung und ohne Rücktritts- oder Kündigungsrecht.

Berlin, am

Als Herr



Als fette Schlüpfersau